Satzung

SATZUNG DES Europäischen Forums für Außenwirtschaft e.V.
– vormals DEUTSCHE ZOLLJURISTISCHE VEREINIGUNG e.V. –

(Änderung der Fassung vom 10.05.1990 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.6.2010 und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 2019)

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Europäisches Forum für Außenwirtschaft", und zwar nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist Münster.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck
a) das Gespräch zwischen den in der Gesetzgebung, in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit, im freien Beruf, in Forschung und Lehre sowie in der Praxis auf den Gebieten des Außenwirtschafts-, Verbrauchsteuer- und Zollrechts tätigen Personen zu fördern;
b) die Zusammenarbeit mit allen in den Bereichen Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll tätigen Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und zu pflegen;
c) die, außenwirtschafts-, verbrauchsteuer- und zollrechtliche Forschung und Lehre und die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis zu fördern;
d) zu Fragen des Außenwirtschafts-, Verbrauchsteuer- und Zollrechts Stellung zu nehmen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die sich im Sinne des § 2 Abs. 1 lit a) mit dem Außenwirtschafts-, Verbrauchsteuer- oder Zollrecht im weiteren Sinne befassen.

(2) Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(3) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, daß der Beitritt zum Verein schriftlich erklärt wird und der Vorstand die Aufnahme als Mitglied bestätigt.

(4) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag (§ 8 (1) f)) zu leisten.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;
b) Wegfall der in Abs. 1 für die Aufnahme des Mitgliedes genannten Voraussetzungen;
c) Ausschluß durch die Mitgliederversammlung;
d) Ausschluß durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr in Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand im Sinne des §26 BGB; 
b) der geschäftsführende Vorstand; 
c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt. Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch das Einverständnis des Vorsitzenden einholen. Sollte dies nicht möglich sein, ist er unverzüglich zu informieren.


§ 6 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand, nachstehend als "Vorstand" bezeichnet, besteht aus a) dem Vorsitzenden;
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
c) bis zu vier weiteren Mitgliedern;
d) dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt werden.

(3) Solange der Vorstand nicht mehrheitlich etwas anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes oder seine Stellvertreter berechtigt, in allen Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören.

(4) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muß mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein und an der Beschlußfassung teilnehmen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes; wenn er verhindert ist, das nach Lebensjahren ältere stellvertretende Vorstandsmitglied oder sonst das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter.

(5) Mitgliederversammlungen sind schriftlich auf Beschluß des Vorstandes durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
c) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters;
d) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers und Wahl des Kassenprüfers;
e) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
g) Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach § 10 (2) S. 1 der Satzung;
h) Ausschluß von Mitgliedern;
i) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Über die wesentlichen Vorgänge und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein bestellt einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser besteht aus
a) dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 der Satzung sowie
b) weiteren Mitgliedern.

(2) Im wissenschaftlichen Beirat sollen die Tätigkeitsbereiche Forschung und Lehre, freie Berufstätigkeit, Verwaltung und Gerichtsbarkeit vertreten sein, andere Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Vereinszweckes im Sinne des § 2 der Satzung verdient gemacht haben, können bestellt werden.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszweckes zu unterstützen. Dazu kann er Fachausschüsse bilden.

(4) Die weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Vorstand bestellt. Von ihnen werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat beschließen.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

§ 10 Vereinsämter als Ehrenämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigt die Belastung mit den Vorstandsgeschäften das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Soweit die Tätigkeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates über den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgeht, kann der Vorstand im Einzelfall eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewähren.

 

§ 11 Vereinsvermögen bei Ausscheiden von Mitgliedern und Wegfall des Vereins

(1) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Satzungsänderung durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 5 der Satzung) ist zu Satzungsänderungen befugt
a) die lediglich die Fassung der Satzung betreffen;
b) zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut;
c) die erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandungen oder Hindernisse in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auszuräumen.

 

§ 13 Auslegung der Satzung

Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, daß die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

 

 

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